in diesem Beitrag geht es um den „allgemeinen“ Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dieser ist abzugrenzen von dem „besonderen Kündigungsschutz“ sowie den „allgemeinen Unwirksamkeitsgründen“.
Der allgemeine Kündigungsschutz ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss der persönliche Geltungsbereich gegeben sein, Sie müssen also den Arbeitnehmerstatus innehaben. Diese Voraussetzung ist in der Regel unproblematisch.
In diesem Artikel geht es um die übrigen Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes.
Zunächst muss eine gewisse Arbeitnehmeranzahl in einem Betrieb vorhanden sein, um zu der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zu gelangen. Welche Arbeitnehmer gehören aber zum „Betrieb“ des Unternehmens? Hat z.B. Ihr Arbeitgeber mehrere selbstständige GmbHs mit jeweils 5 Angestellten, muss geprüft werden, ob diese nicht alle im Rahmen Ihres Kündigungsschutzverfahrens zu der Bemessung der Arbeitnehmeranzahl herangezogen werden können.
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