Weihnachten steht vor der Tür und viele von uns müssen noch Geschenke für Familie und Freunde besorgen. Ob aber das in Eile oder aller Ruhe ausgesuchte Computerspiel, die Bluse oder das Werkzeug auch den erhofften freudigen Gefühlsausbruch zur Folge hat, kann selten gesagt werden. In Gesprächen mit Freunden und Verwandten stelle ich häufig fest, dass die allgemeine Meinung vorherrscht, unliebsame Weihnachtsgeschenke umtauschen oder gar zurückgeben zu können.
viele von Ihnen sind sicher schon einmal auf einer Verkaufsmesse gewesen. Sei es, um die Wunschküche zu besichtigen, oder die Neuheiten des Automobilhandels zu erkunden.
Diese Messeveranstaltungen sind aber nicht alle gleich. Nicht wenige Leute sind der Meinung, dass Ihnen nach Kaufvertragsabschluss auf einer Messe nichts passieren kann. „Man kann ja den Kaufvertrag ohnehin widerrufen…” – Weit gefehlt! Grundsätzlich ist man an einen Kaufvertrag gebunden. Es gibt in den §§ 312 ff. BGB lediglich Ausnahmen. Und so normiert § 312 Abs. 1 Nr. 2 BGB, dass bei Kaufverträgen auf „Freizeitveranstaltungen“ dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht.
Wenn Sie ein rechtliches Problem haben, stehen wir Ihnen gern persönlich zur Seite. Alternativ können Sie unser Kontaktformular für eine unverbindliche Anfrage nutzen.