in meiner arbeitsrechtlichen Tätigkeit kam es in den letzten Monaten gehäuft zu Problemstellungen im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen. Aus diesem Grund möchte ich heute die Grundzüge des Befristungsrechts i.R.d. § 14 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) beschreiben.
in diesem Beitrag geht es um das Thema Arbeitsrecht.
In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten geht es vorrangig um den Kündigungsschutz. Was jedoch bei der Mandatsbearbeitung auffällt, ist, dass es einen weit verbreiteten Irrglauben gibt: Man hat generell einen Anspruch auf eine Abfindungszahlung. Soviel vorab: Ansprüche auf Abfindung stellen die Ausnahme dar. Lediglich bei vertraglicher / tariflicher Vereinbarung oder aufgrund spezieller gesetzlicher Regelungen, kann ein Abfindungsanspruch bestehen.
in diesem Beitrag geht es um den „allgemeinen“ Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Dieser ist abzugrenzen von dem „besonderen Kündigungsschutz“ sowie den „allgemeinen Unwirksamkeitsgründen“.
Der allgemeine Kündigungsschutz ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft. Zunächst muss der persönliche Geltungsbereich gegeben sein, Sie müssen also den Arbeitnehmerstatus innehaben. Diese Voraussetzung ist in der Regel unproblematisch.
In diesem Artikel geht es um die übrigen Voraussetzungen des allgemeinen Kündigungsschutzes.
Zunächst muss eine gewisse Arbeitnehmeranzahl in einem Betrieb vorhanden sein, um zu der Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes zu gelangen. Welche Arbeitnehmer gehören aber zum „Betrieb“ des Unternehmens? Hat z.B. Ihr Arbeitgeber mehrere selbstständige GmbHs mit jeweils 5 Angestellten, muss geprüft werden, ob diese nicht alle im Rahmen Ihres Kündigungsschutzverfahrens zu der Bemessung der Arbeitnehmeranzahl herangezogen werden können.
Dieser Artikel beschäftigt sich mit den wenigen Ausnahmen eines Abfindungsanspruches des Arbeitnehmers.
Ein Abfindungsanspruch kann bestehen, wenn er arbeitsvertraglich vereinbart ist. Eine derartige Abfindungsvereinbarung wird in der Regel davon abhängig gemacht werden, dass der Arbeitnehmer keine Kündigungsschutzklage gegen die ausgesprochene Kündigung erhebt.
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