in jüngster Vergangenheit wurde im Zuge meiner anwaltlichen Tätigkeit deutlich, dass allgemein davon ausgegangen wird, ein Vermieter müsse bei Beendigung des Mietverhältnisses auf Nachmieterangebote des Mieters eingehen, wodurch die Kündigungsfrist verkürzt werden kann.
Grundsätzlich darf ein Mieter seinem Vermieter einen vorzeitigen Nachmieter nicht aufzwingen. Hiervon gibt es lediglich zwei Ausnahmen:
zunächst hoffe ich, dass Sie gut ins neue Jahr „gerutscht“ sind und möchte Ihnen auf diesem Wege viel Gesundheit und Erfolg für das kommende Jahr wünschen.
Entsprechend meines vorletzten Beitrages wird im heutigen Artikel die Mieterhöhungsmöglichkeit entsprechend des Vergleichsmietensystems der §§ 558 ff. BGB beleuchtet. Diese Möglichkeit wird gewählt, wenn die Mietvertragsparteien sich über die Mieterhöhung nicht einigen können. Hier hat der Vermieter die Möglichkeit, die zu zahlende Miete an die ortsübliche Vergleichsmiete anzupassen. Die sich so ergebende Miete ändert sich jedoch nicht automatisch, sondern muss durch den Vermieter mittels eines Mieterhöhungsverlangens geltend gemacht werden. Um ein solches Mieterhöhungsverlangen durchzusetzen, muss der Vermieter zum einen die Formvorschriften wahren (§ 558 b BGB), bestimmte Fristen einhalten, die Miete nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete anheben und hierbei gleichzeitig die Kappungsgrenze nicht überschreiten.
Der folgende Beitrag beschäftigen sich mit dem Thema Mietrecht, genauer dem Wohnraummietrecht.
In Zeiten stetig steigender Mieten ist für Mieter zunächst am wichtigsten, zu erfahren, wann der Vermieter eine Mieterhöhung durchsetzen kann. Hier gibt es eine Vielzahl von Erhöhungsmöglichkeiten, wobei in den Beiträgen lediglich die Möglichkeiten nach dem BGB beleuchtet werden.
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